§ 30 b KSchG (1) Hat der Immobilienmakler vor Abschluss des Maklervertrags dem AuftraggeberIn (VerbraucherIn), mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine
schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und sämtliche, dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich
erwachsenden
Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im
Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen
Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtig zu stellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht
spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.
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